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Stellungnahme der GEW Niedersachsen im Anhörungsverfahren zum Erlassentwurf
Die Arbeit in der Hauptschule
Stand 28.11.03
Mit den Inhalten des Erlassentwurfs
versucht die Landesregierung eine Schulform zu stärken, die in
den zurückliegenden Jahrzehnten wie die PISA-Ergebnisse
verdeutlichen - in Niedersachsen nicht in der Lage gewesen ist,
einem größeren Teil ihrer Schülerinnen und Schüler
in der Lesekompetenz, im Fach Mathematik und in den
Naturwissenschaften Kenntnisse zu vermitteln, die sie ausreichend auf
die Berufs- und Lebenswelt vorbereiten.
1. Der vorliegende Erlassentwurf
enthält gegenüber dem bisher gültigen Erlass als auch
gegenüber den Erlassentwürfen zur Arbeit in der Realschule
und im Gymnasium eine veränderte - und im Vergleich reduzierte -
Zielsetzung und Ausrichtung, die schon in Absatz 2 deutlich wird.
Hinter den dort formulierten Aufgaben und Zielen verbirgt sich die
Annahme einer dauerhaft eingeschränkten Entwicklungs- und
Bildungsfähigkeit des Hauptschulkindes, das dessen
Bildung eine vorgegebene Höchstgrenze setzt. So hat im
Gegensatz zum Gymnasium und der Realschule die Hauptschule ihren
Schülerinnen und Schülern nur eine grundlegende
Allgemeinbildung zu vermitteln. Hauptsächliche Aufgabe der
Hauptschule soll sein, junge Menschen auf das Berufsleben
vorzubereiten. Deshalb müssen zukünftig vorrangig
Kernkompetenzen gefördert, die sichere Beherrschung von
Grundfertigkeiten vermittelt und das Arbeits- und Sozialverhalten
trainiert werden. Schon hier wird die einseitige Ausrichtung der
Arbeit in der Hauptschule an den Interessen des Handwerks und der
Industrie deutlich und Zuverlässigkeit, Teamfähigkeit,
Ordnung und Pünktlichkeit werden dementsprechend in Absatz 2.4.
als die wesentlichen Ziele des Erziehungskonzeptes benannt. Die
Ausbildungsfähigkeit soll außerdem durch einen
wöchentlichen Praxistag zusätzlich zum Betriebspraktikum
gestärkt werden. Deutlich wird diese Ausrichtung auch in
Absatz 4.4 , der das Angebot einer zweiten Fremdsprache an der
Hauptschule ausgehend davon ausschließt, dass in einer
Hauptschule leistungsstarke Schülerinnen und Schüler kaum
anzutreffen sein werden.
2. Damit ist die unter 2.3 geforderte
Stärkung durch individuelle Förderung, um die
Durchlässigkeit zwischen den Schulformen zu gewährleisten,
ein Lippenbekenntnis. Sie kann wird aufgrund der in diesem
Erlassentwurf vorgegebenen Rahmenbedingungen selten praktiziert
werden. Letztlich orientieren sich die Inhalte des Erlassentwurfs an
einem nicht zeitgemäßen statischen Bildungsbegriff, durch
dessen Umsetzung in den niedersächsischen Schulen weiterhin die
Auslese verstärkt und Chancengleichheit verhindert wird.
3. Einen großen Stellenwert hat
die berufliche Orientierung (vgl. 3.2), die durch einen wöchentlichen
Betriebs- und Praxistag im 9. und 8. Schuljahrgang erweitert wird. In
diesen beiden Schuljahren werden zukünftig - neben den Stunden
für die zwei zweiwöchentlichen Betriebspraktika - rund 450
Unterrichtsstunden ausfallen (vgl. 4.6), die nicht für die
Bildung der Gesamtpersönlichkeit der jungen Menschen in dieser
Schulform zur Verfügung stehen werden. Diesen jungen Menschen
wird dadurch der Erwerb eines höherwertigen Abschlusses
erheblich erschwert, insbesondere auch, da im Erlass keine Angaben
darüber enthalten sind, wir die Anschlussfähigkeit der
Schülerinnen und Schüler, die die 10. Klasse einer
Hauptschule besuchen möchten, gewährleistet werden soll.
Völlig ungeklärt bleibt auch, welche Konzeption diesen
Praxistagen zugrunde liegt und wie die Betreuung der Schülerinnen
und Schüler sowohl schulisch als auch durch die Betriebe
gewährleistet werden soll. Die verbindliche landesweite
Festlegung solcher Praxistage wird außerdem dazu führen,
dass schon jetzt bestehende berufspraktische Projekte einzelner
Schulen, wie z.B. Schülerfirmen, nicht fortgesetzt werden
können.. Es steht weiterhin - entsprechende Bedenken wurden von
Industrie und Handwerk schon im Vorfeld formuliert - zu befürchten,
dass sich, besonders im ländlichen Raum, nicht genügend -
geeignete - Betriebe finden lassen werden.
4. Mit den in Absatz 2.3.
beschriebenen Schwerpunkten des Förderkonzeptes die individuelle
Förderung von Hauptschülerinnen und Hauptschülern auf
die Festigung der Grundfertigkeiten sowie das Training von Arbeits-
und Sozialverhalten reduzieren, wird die propagierte Durchlässigkeit
zwischen den Schulformen ad absurdum geführt. Fördermaßnahmen
die über eine Stärkung der Persönlichkeit und der
sozialen Kompetenzen hinaus gehen. Z.B. müssen in der 8. und 9.
Klasse Fördermaßnahmen zur Vorbereitung auf höherwertige
Abschlüsse angeboten werden. Migranten und Quereinsteiger, die
die Hauptschule wegen mangelnder deutscher Sprachkenntnisse besuchen,
sollten gezielt gefördert werden. Das Förderkonzept findet
außerdem dort seine Grenzen, wo zentrale Vergleichs- und
Abschlussarbeiten einer individuellen Förderung entgegenwirken.
5. In Absätzen 2.6 und 3.4 wird
ausgeführt, dass sozialpädagogische Unterstützungsmaßnahmen
integraler Bestandteil der Hauptschulen sind. Die Zusammensetzung der
Schülerschaft in der Hauptschule erfordert, dass diese
pädagogische Arbeit aber nicht nur integraler, sondern fester
Bestandteil der pädagogischen Arbeit in der Hauptschule wird.
Eine einseitige Ausrichtung der Arbeit der Sozialpädagoginnen
und Sozialpädagogen auf die Integration der jungen Menschen in
die Berufs- und Arbeitswelt kann nur ein kleiner Aspekt dieser Arbeit
sein. Auch die Integration von Ausländern, Aussiedlern und
sozial Benachteiligten ist unerlässlich.
Das muss zur Konsequenz haben, dass die
Beschäftigung einer sozialpädagogischen Fachkraft an jeder
Hauptschule verbindlich vorgesehen ist.
6 Nicht einmal in Absatz 6.
Zusammenarbeit mit anderen allgemein bildenden Schulen geht der
Erlassentwurf auf das bisherige und auch zukünftige größte
Problem der pädagogischen Arbeit in der Hauptschule ein: die
Integration von Rückläufern aus den anderen weiterführenden
Schulen. Zumindest hätten Hinweise gegeben werden müssen,
wie und mit welchen Ressourcen mit diesem Problem pädagogisch
sinnvoll umgegangen werden soll und wie die Kontinuität der
pädagogischen Arbeit gewährleistet werden kann,
insbesondere wenn ab der 8. Klasse nur noch an vier Tagen Unterricht
erteilt wird
7. Im Widerspruch hierzu steht, dass
nur für den Jahrgang 5 ist eine Verfügungsstunde in der
Stundentafel vorgesehen ist. Damit fehlen Ressourcen für die
neuen Anforderungen, die dieser Erlassentwurf an die Arbeit der
Pädagogen und Pädagoginnen in der Hauptschule stellt, zum
einen durch die ständig wechselnde Zusammensetzung der
Lerngruppen, zum anderen durch die Vor- und Nachbereitung der
Betriebs- und Praxistage. Nach Auffassung der GEW muss für
jeden Jahrgang mindestens eine Verfügungsstunde beibehalten
bleiben, die in der Stundenzuweisung gesondert berücksichtigt
wird. .
Fazit: Die GEW Niedersachsen hält
den vorliegenden Entwurf für ungeeignet, die pädagogische
Arbeit in der Hauptschule zeitgemäß zu gestalten. Sie
fordert die Landesregierung auf, den Erlassentwurf grundsätzlich
zu überarbeiten. Folgende Aspekte müssen dabei besonders
berücksichtigt werden: die Verminderung der Auslese junger
Menschen, insbesondere nach sozialer ethnischer Herkunft, und das
Angebot gezielter Maßnahmen zur Herstellung von Durchlässigkeit
und Chancengleichheit. Dazu ist ein gemeinsamer Sekundarstufenerlass
I für alle Schulformen erforderlich..
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