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  Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
Niedersachsen

 
 
     
     
 

Stellungnahme der GEW Niedersachsen im Anhörungsverfahren zum Erlassentwurf
„Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums“


Stand 03.12.2003



Der vorliegende Erlassentwurf liegt konsequent auf der Linie, die die niedersächsische Landesregierung mit der Verabschiedung des neuen Niedersächsischen Schulgesetzes eingeschlagen hat:

  • Rückkehr zum streng gegliederten Schulsystem,

  • Verschärfung der Auslese,

  • Erhöhung des Drucks auf die Schülerinnen und Schüler.


1. Die Trennung der Schulformen wird zementiert


Auf Grund der Schulzeitverkürzung wird die Schülerpflichtstundenzahl am Gymnasium in den Schuljahrgängen 5 bis 10 deutlich angehoben, um einschließlich der Schülerpflichtstundenzahl in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe insgesamt 265 Gesamtwochenstunden zu erreichen.


Trotz aller gegenteiliger Behauptungen der Landesregierung dürfte es in Zukunft kaum mehr möglich sein, von einer Realschule oder einer Hauptschule auf ein Gymnasium zu wechseln:


  • Nur im 5. und 6. Schuljahrgang gibt es in den drei weiterführenden Schulformen die gleiche Anzahl von Pflichtstunden.

  • Im Gymnasium wird bereits im 6. Schuljahrgang die zweite Pflichtfremdsprache eingeführt.

  • Ab dem 7. Schuljahrgang differieren die Schülerpflichtstundenzahlen aus den o.g. Gründen erheblich, in Schuljahrgang 9 z.B. erhält ein Gymnasiast vier Stunden mehr als ein Schüler der Realschule.

  • Ersatzlos gestrichen wurde der Grundsatz des alten Erlasses, dass Lernprozesse in der Sek I so zu organisieren sind, dass sie denselben allgemeinen Grundsätzen wie in andere Schulformen entsprechen (vgl. Punkt 4).


Die spezifische Ausgestaltung des vorliegenden Erlasses schottet das Gymnasium von den anderen Schulformen deutlich ab.


2. Die Belastung der Schülerinnen und Schüler steigt


2.1 Pflichtstundenzahl

Die Erhöhung der Pflichtstundenzahl wird zu einer erheblichen Mehrbelastung der Schülerinnen und Schüler am Gymnasium führen, da ab dem 7. Schuljahrgang grundsätzlich auch am Nachmittag Unterricht stattfinden muss; es sei denn, einzelne Schulen führen den Unterricht am Sonnabend wieder ein.

Zu den Pflichtstunden kommt gemäß Anlage 1, Anmerkung 7 noch die Verpflichtung hinzu, in den Schuljahrgängen 5 bis 12 am Wahlunterricht im Umfang von mindestens fünf Wochestunden teilzunehmen. (Es gibt jetzt neben dem Wahlpflichtunterricht auch noch den verpflichtenden Wahlunterricht!)



2.2 Größe der Klassen

Verschärft wird die Situation durch Erhöhung der Klassenfrequenzen, die im Erlassentwurf „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ vorgesehen ist (vgl. dort unter 3). In diesem Zusammenhang dürfte es in vielen Gymnasien auch räumliche Probleme geben, da zzt. die meisten Klassenräume nur für maximal 30 Schülerinnen und Schüler ausgestattet sind.

Insbesondere im 5. und 6. Jahrgang sollte die Klassenhöchstfrequenz 30 nicht überschreiten. Die geplante Erhöhung um vier Schülerinnen und Schüler (von 28 auf 32) stellt eine Erhöhung um fast 15 Prozent gegenüber der Orientierungsstufe dar. Für Zehnjährige, die bisher in der Grundschule nur Klassengrößen von durchschnittlich 21,3 (Schuljahr 2003/2004) gewohnt sind, würden Klassen mit bis zu 33 Schülerinnen und Schülern eine erhebliche zusätzliche Belastung darstellen. Individuelle Förderung ist in einem solchen Rahmen kaum noch möglich.


2.3 Schriftliche Lernkontrollen

Neben der Erhöhung der Pflichtstundenzahl steigert auch die Zunahme der zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen die Belastung der Schülerinnen und Schüler. Um hier Abhilfe zu schaffen, sollte die Zahl der Lernkontrollen in den drei- bis fünfstündigen Fächern um je eine verringert werden (vgl. 6.4). Sinnvoll ist, dass an die Stelle einer der verbindlichen Lernkontrollen eine andere Form der Lernkontrolle treten kann (vgl. 6.7).

Bei epochal erteiltem Unterricht sollte es bei einer Arbeit im Halbjahr bleiben.


3. Stundentafeln, Differenzierungs- und Fördermaßnahmen, Verteilung der Fachstunden, Verfügungsstunde


3.1 Stundentafeln

Die Stundentafel 1, die Unterricht mit besonderem Schwerpunkt (Profilklassen, vgl. Nr. 3.3) oder Wahlpflichtunterricht (Nr. 3.4) vorsieht, wird sinnvollerweise der Regelfall.

Gerade in kleinen und mittelgroßen Gymnasien wird es allerdings kaum möglich sein, die unter 3.4.3 genannten Auflagen (mindestens drei Angebote) zu erfüllen bzw. den Unterricht mit besonderem Schwerpunkt im Klassenverband zu organisieren. Auch hier schränken die restriktiven Regelungen des Klassenbildungserlasses die Schulen zusätzlich ein.

Es sollte geprüft werden, ob es möglich ist, in Ausnahmefällen die Stundentafeln 1 und 2 parallel vorhalten zu können.


3.2 Stundenpool

Nach dem Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ erhalten die Schulen einen Stundenpool zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den verschiedenen Schuljahrgängen. Es wird bezweifelt, dass die Lehrerstunden aus diesem Pool ausreichen, um ein ausreichendes Angebot an Differenzierungs- und Fördermaßnahmen sowie von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften anzubieten.

Insbesondere die schwächeren Schülerinnen und Schüler werden unter diesen Beschränkungen zu leiden haben.


3.3 Verteilung der Fachstunden

Eine Schule kann eine von der Stundentafel nach Nr. 3.2 abweichenden Verteilung der Fachstunden vornehmen. Zumeist dürfte das Motiv für derartige Verschiebungen aber eher der fachspezifische Lehrermangel zu einem bestimmten Zeitpunkt sein und nicht die im Entwurf genannten pädagogischen Gründe (vg. Punkt 3.7.1). Größere Verschiebungen sind sowieso nicht möglich, da sonst Wiederholer und Schulwechsler kaum eine Möglichkeit haben, sich in den Unterricht einzufädeln.


3.4 Verfügungsstunde

Eine Verfügungsstunde ist nicht nur im 5., sondern in allen Schuljahrgängen unbedingt notwendig, insbesondere aber im 10. Schuljahrgang, in dem es auch um die Vorbereitung auf den Übergang in die Qualifikationsstufe geht.


3.5 Lernbereiche

Während in allen anderen Schulformen im Pflichtunterricht die Fächer Gestaltendes Werken und Textiles Gestalten in den Jahrgängen 5 oder 6 angeboten werden, fehlt dieser wichtige Lernbereich am Gymnasium. Der Fachbereich musisch-kulturelle Bildung sollte deswegen mit je vier Stunden im 5. und 6. Schuljahrgang vorgesehen werden.

Weiterhin sollten im Wahlbereich wie bisher zur Verstärkung des am Gymnasium noch sehr wenig vertretenen Lernbereichs ökonomisch-ökologisch-technische Bildung die Fächer Arbeit/Wirtschaft, Technik, Hauswirtschaft und Ernährungslehre mit Chemie angeboten werden können.


4. Fächerübergreifende Methodenkompetenz, individuelle Lernentwicklung


4.1 Methodenkompetenz

Es ist sinnvoll, die Schulen dazu zu verpflichten, ein Methodenkonzept festzulegen, um sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 5 bis 10 bestimmte fächerübergreifende methodische Kompetenzen erwerben (vgl. Nr. 4.14).


4.2 Dokumentation der Lernentwicklung

Die unter Nr. 5.6 festgehaltene Regelungen zur individuellen Lernentwicklung sind vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Ausrichtung des Erlasses problematisch.

Die Verpflichtung der Schule, die von der Grundschule dokumentierte individuelle Lernentwicklung für die Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 5 und 6 fortzuschreiben, macht Sinn.

Die Regelung, diese Dokumentation ab 7 auf Beschluss der Klassenkonferenz nur noch für bestimmte Schülerinnen und Schüler vorzuhalten, ist pädagogisch fragwürdig, weil sie u.U. für die ausgewählten Schülerinnen und Schüler diskriminierend wirken könnte.


Fazit:

Die GEW lehnt den Erlassentwurf in der vorliegenden Form ab, da trotz einiger positiver Regelungen durch die grundsätzliche Ausrichtung des Entwurfs die Trennung der Schulformen verstärkt, die Durchlässigkeit erschwert und der Druck auf die Schülerinnen und Schüler erheblich erhöht wird.

 
     
     

 

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