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Stellungnahme der GEW Niedersachsen im Anhörungsverfahren zum Erlassentwurf
Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums
Stand 03.12.2003
Der vorliegende Erlassentwurf liegt konsequent auf der Linie, die
die niedersächsische Landesregierung mit der Verabschiedung des
neuen Niedersächsischen Schulgesetzes eingeschlagen hat:
Rückkehr zum streng gegliederten Schulsystem,
Verschärfung der Auslese,
Erhöhung des Drucks auf die Schülerinnen und Schüler.
1. Die
Trennung der Schulformen wird zementiert
Auf Grund der Schulzeitverkürzung wird die
Schülerpflichtstundenzahl am Gymnasium in den Schuljahrgängen
5 bis 10 deutlich angehoben, um einschließlich der
Schülerpflichtstundenzahl in der Qualifikationsphase der
gymnasialen Oberstufe insgesamt 265 Gesamtwochenstunden zu erreichen.
Trotz aller gegenteiliger Behauptungen der Landesregierung dürfte
es in Zukunft kaum mehr möglich sein, von einer Realschule oder
einer Hauptschule auf ein Gymnasium zu wechseln:
Nur im 5. und 6. Schuljahrgang gibt es in den drei weiterführenden
Schulformen die gleiche Anzahl von Pflichtstunden.
Im Gymnasium wird bereits im 6. Schuljahrgang die zweite
Pflichtfremdsprache eingeführt.
Ab dem 7. Schuljahrgang differieren die Schülerpflichtstundenzahlen
aus den o.g. Gründen erheblich, in Schuljahrgang 9 z.B. erhält
ein Gymnasiast vier Stunden mehr als ein Schüler der
Realschule.
Ersatzlos gestrichen wurde der Grundsatz des alten Erlasses, dass
Lernprozesse in der Sek I so zu organisieren sind, dass sie
denselben allgemeinen Grundsätzen wie in andere Schulformen
entsprechen (vgl. Punkt 4).
Die spezifische Ausgestaltung des vorliegenden Erlasses schottet das
Gymnasium von den anderen Schulformen deutlich ab.
2. Die
Belastung der Schülerinnen und Schüler steigt
2.1
Pflichtstundenzahl
Die Erhöhung der Pflichtstundenzahl wird zu einer erheblichen
Mehrbelastung der Schülerinnen und Schüler am Gymnasium
führen, da ab dem 7. Schuljahrgang grundsätzlich auch am
Nachmittag Unterricht stattfinden muss; es sei denn, einzelne Schulen
führen den Unterricht am Sonnabend wieder ein.
Zu den Pflichtstunden kommt gemäß Anlage 1, Anmerkung 7
noch die Verpflichtung hinzu, in den Schuljahrgängen 5 bis 12 am
Wahlunterricht im Umfang von mindestens fünf Wochestunden
teilzunehmen. (Es gibt jetzt neben dem Wahlpflichtunterricht auch
noch den verpflichtenden Wahlunterricht!)
2.2 Größe
der Klassen
Verschärft wird die Situation durch Erhöhung der
Klassenfrequenzen, die im Erlassentwurf Klassenbildung und
Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen
vorgesehen ist (vgl. dort unter 3). In diesem Zusammenhang dürfte
es in vielen Gymnasien auch räumliche Probleme geben, da zzt.
die meisten Klassenräume nur für maximal 30 Schülerinnen
und Schüler ausgestattet sind.
Insbesondere im 5. und 6. Jahrgang sollte die Klassenhöchstfrequenz
30 nicht überschreiten. Die geplante Erhöhung um vier
Schülerinnen und Schüler (von 28 auf 32) stellt eine
Erhöhung um fast 15 Prozent gegenüber der
Orientierungsstufe dar. Für Zehnjährige, die bisher in der
Grundschule nur Klassengrößen von durchschnittlich 21,3
(Schuljahr 2003/2004) gewohnt sind, würden Klassen mit bis zu 33
Schülerinnen und Schülern eine erhebliche zusätzliche
Belastung darstellen. Individuelle Förderung ist in einem
solchen Rahmen kaum noch möglich.
2.3
Schriftliche Lernkontrollen
Neben der Erhöhung der Pflichtstundenzahl steigert auch die
Zunahme der zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen die
Belastung der Schülerinnen und Schüler. Um hier Abhilfe zu
schaffen, sollte die Zahl der Lernkontrollen in den drei- bis
fünfstündigen Fächern um je eine verringert werden
(vgl. 6.4). Sinnvoll ist, dass an die Stelle einer der verbindlichen
Lernkontrollen eine andere Form der Lernkontrolle treten kann (vgl.
6.7).
Bei epochal erteiltem Unterricht sollte es bei einer Arbeit im
Halbjahr bleiben.
3.
Stundentafeln, Differenzierungs- und Fördermaßnahmen,
Verteilung der Fachstunden, Verfügungsstunde
3.1
Stundentafeln
Die Stundentafel 1, die Unterricht mit besonderem Schwerpunkt
(Profilklassen, vgl. Nr. 3.3) oder Wahlpflichtunterricht (Nr. 3.4)
vorsieht, wird sinnvollerweise der Regelfall.
Gerade in kleinen und mittelgroßen Gymnasien wird es allerdings
kaum möglich sein, die unter 3.4.3 genannten Auflagen
(mindestens drei Angebote) zu erfüllen bzw. den Unterricht mit
besonderem Schwerpunkt im Klassenverband zu organisieren. Auch hier
schränken die restriktiven Regelungen des
Klassenbildungserlasses die Schulen zusätzlich ein.
Es sollte geprüft werden, ob es möglich ist, in
Ausnahmefällen die Stundentafeln 1 und 2 parallel vorhalten zu
können.
3.2
Stundenpool
Nach dem Erlass Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an
den allgemein bildenden Schulen erhalten die Schulen einen
Stundenpool zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den
verschiedenen Schuljahrgängen. Es wird bezweifelt, dass die
Lehrerstunden aus diesem Pool ausreichen, um ein ausreichendes
Angebot an Differenzierungs- und Fördermaßnahmen sowie
von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften anzubieten.
Insbesondere die schwächeren Schülerinnen und Schüler
werden unter diesen Beschränkungen zu leiden haben.
3.3 Verteilung
der Fachstunden
Eine Schule kann eine von der Stundentafel nach Nr. 3.2 abweichenden
Verteilung der Fachstunden vornehmen. Zumeist dürfte das Motiv
für derartige Verschiebungen aber eher der fachspezifische
Lehrermangel zu einem bestimmten Zeitpunkt sein und nicht die im
Entwurf genannten pädagogischen Gründe (vg. Punkt 3.7.1).
Größere Verschiebungen sind sowieso nicht möglich, da
sonst Wiederholer und Schulwechsler kaum eine Möglichkeit haben,
sich in den Unterricht einzufädeln.
3.4
Verfügungsstunde
Eine Verfügungsstunde ist nicht nur im 5., sondern in allen
Schuljahrgängen unbedingt notwendig, insbesondere aber im 10.
Schuljahrgang, in dem es auch um die Vorbereitung auf den Übergang
in die Qualifikationsstufe geht.
3.5
Lernbereiche
Während in allen anderen Schulformen im Pflichtunterricht die
Fächer Gestaltendes Werken und Textiles Gestalten in den
Jahrgängen 5 oder 6 angeboten werden, fehlt dieser wichtige
Lernbereich am Gymnasium. Der Fachbereich musisch-kulturelle Bildung
sollte deswegen mit je vier Stunden im 5. und 6. Schuljahrgang
vorgesehen werden.
Weiterhin sollten im Wahlbereich wie bisher zur Verstärkung des
am Gymnasium noch sehr wenig vertretenen Lernbereichs
ökonomisch-ökologisch-technische Bildung die Fächer
Arbeit/Wirtschaft, Technik, Hauswirtschaft und Ernährungslehre
mit Chemie angeboten werden können.
4.
Fächerübergreifende Methodenkompetenz, individuelle
Lernentwicklung
4.1
Methodenkompetenz
Es ist sinnvoll, die Schulen dazu zu verpflichten, ein
Methodenkonzept festzulegen, um sicherzustellen, dass die
Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 5 bis
10 bestimmte fächerübergreifende methodische Kompetenzen
erwerben (vgl. Nr. 4.14).
4.2
Dokumentation der Lernentwicklung
Die unter Nr. 5.6 festgehaltene Regelungen zur individuellen
Lernentwicklung sind vor dem Hintergrund der grundsätzlichen
Ausrichtung des Erlasses problematisch.
Die Verpflichtung der Schule, die von der Grundschule dokumentierte
individuelle Lernentwicklung für die Schülerinnen und
Schüler in den Schuljahrgängen 5 und 6 fortzuschreiben,
macht Sinn.
Die Regelung, diese Dokumentation ab 7 auf Beschluss der
Klassenkonferenz nur noch für bestimmte Schülerinnen und
Schüler vorzuhalten, ist pädagogisch fragwürdig, weil
sie u.U. für die ausgewählten Schülerinnen und Schüler
diskriminierend wirken könnte.
Fazit:
Die GEW lehnt den Erlassentwurf in der vorliegenden Form ab, da trotz
einiger positiver Regelungen durch die grundsätzliche
Ausrichtung des Entwurfs die Trennung der Schulformen verstärkt,
die Durchlässigkeit erschwert und der Druck auf die Schülerinnen
und Schüler erheblich erhöht wird.
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